Trinkwasser für den menschlichen Gebrauch
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Buchneuerscheinung
Hartmut Schmitt
Trinkwasser für Europa Das Wichtigste im deutschen Sprachraum
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Anforderungen der Trinkwasserverordnung
Die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) vom 28. Mai 2001 ist die Umsetzung der EG-Trinkwasserrichtlinie (98/83/EG) und formuliert in ihrem zweiten Abschnitt „Beschaffenheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch“ allgemeine Anforderungen, mikrobiologische Anforderungen, chemische Anforderungen und Anforderungen an die sogenannten Indikatorparameter, die das an Verbraucher abgegebene Trinkwasser erfüllen muss.
Die allgemeinen Anforderungen bestimmen im Wesentlichen, dass das abgegebene Trinkwasser frei sein muss von Krankheitserregern und dass es genusstauglich und rein sein muss. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn bei der Wassergewinnung, Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung die allgemein anerkannten Regeln der Technik und die entsprechenden Grenzwerte in der Trinkwasserverordnung eingehalten werden.
Die Wasserversorger, öffentliche Wasserwerke, private Betreiber von Kleinanlagen, Inhaber von Hausinstallationen usw., dürfen Wasser, das diesen Anforderungen und Grenzwerten nicht entspricht, nicht als Wasser für den menschlichen Gebrauch abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen.
Die mikrobiologischen und chemischen Anforderungen sowie die Anforderungen an die Indikatorparameter beinhalten die Grenzwertetabellen für die mikrobiologischen und chemischen Parameter. Kommen Stoffe oder Mikroorganismen im Trinkwasser vor, für die es keinen Grenzwert in den Grenzwertetabellen gibt, so dürfen diese dennoch nicht in Konzentrationen oder Mengen vorkommen, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Verbraucher befürchten lassen. Im Bedarfsfall werden von den Überwachungsbehörden Auflagen zu den entsprechenden Stoffen oder Mikroorganismen erlassen.
Im Folgenden werden die Trinkwassergrenzwerte der Trinkwasserverordnung von 2001 in ihren verschiedenen Anlagen tabellarisch aufgelistet bzw. zitiert.
Anlage 1 TrinkwV (zu § 5 Abs. 2 und 3)
Mikrobiologische Parameter
TEIL I: allgemeine Anforderungen an Wasser für den menschlichen Gebrauch
Lfd. Nr. |
Parameter |
Grenzwert (Anzahl/100 mL) |
1 |
Escherichia coli (E. coli) |
0 |
2 |
Enterokokken |
0 |
3 |
Coliforme Bakterien |
0 |
TEIL II: Anforderungen an Wasser für den menschlichen Gebrauch, das zur
Abfüllung in Flaschen oder sonstige Behältnisse zum Zwecke der Abgabe bestimmt ist
Lfd. Nr. |
Parameter |
Grenzwert |
1 |
Escherichia coli (E. coli) |
0/250 mL |
2 |
Enterokokken |
0/250 mL |
3 |
Pseudomonas aeruginosa |
0/250 mL |
4 |
Koloniezahl bei 22° C |
100/mL |
5 |
Koloniezahl bei 36° C |
20/mL |
6 |
Coliforme Bakterien |
0/250 mL |
Anlage 2 TrinkwV (zu § 6 Abs. 2)
Chemische Parameter
TEIL I: chemische Parameter, deren Konzentration sich im Verteilungsnetz
einschließlich der Hausinstallation in der Regel nicht mehr erhöht
Lfd. Nr. |
Parameter |
Grenzwert (mg/L) |
Bemerkungen |
1 |
Acrylamid |
0,0001 |
Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmono-merkonzentration im Wasser, berechnet auf Grund der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der angewandten Polymerdosis |
2 |
Benzol |
0,001 |
|
3 |
Bor |
1 |
|
4 |
Bromat |
0,025 ab 01.01.2008 0,01 |
|
5 |
Chrom |
0,05 |
Zur Bestimmung wird die Konzentration von Chromat auf Chrom umgerechnet |
6 |
Cyanid |
0,05 |
|
7 |
1,2-Dichlorethan |
0,003 |
|
8 |
Fluorid |
1,5 |
|
9 |
Nitrat |
50 |
Die Summe aus Nitratkonzentration in mg/L geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/L geteilt durch 3 darf nicht größer als 1 mg/L sein |
10 |
Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte |
0,0001 |
Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte bedeutet: Organische Insektizide, organische Herbizide, organische Fungizide, organische Nematizide, organische Akarizide, organische Algizide, organische Rodentizide, organische Schleim-bekämpfungsmittel, verwandte Produkte (u. a. Wachstumsregulatoren) und die relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte. Es brauchen nur solche Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte überwacht zu werden, deren Vorhandensein in einer bestimmten Wasserversorgung wahrscheinlich ist. Der Grenzwert gilt jeweils für die einzelnen Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte. Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid gilt der Grenzwert von 0,00003 mg/L |
11 |
Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte insgesamt |
0,0005 |
Der Parameter bezeichnet die Summe der bei dem Kontrollverfahren nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten einzelnen Pflanzen-schutzmittel und Biozidprodukte |
12 |
Quecksilber |
0,001 |
|
13 |
Selen |
0,01 |
|
14 |
Tetrachlorethen und Trichlorethen |
0,01 |
Summe der für die beiden Stoffe nachgewiese-nen Konzentrationen |
~. ‑~
TEIL II: chemische Parameter, deren Konzentration im Verteilungsnetz
einschließlich der Hausinstallation ansteigen kann
Lfd. Nr. |
Parameter |
Grenzwert mg/L |
Bemerkungen
|
1 |
Antimon |
0,005 |
|
2 |
Arsen |
0,01 |
|
3 |
Benzo-(a)-pyren |
0,00001 |
|
4 |
Blei |
0,025 ab 01.12.2013 0,01 |
Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchentliche Wasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative Probe; hierfür soll nach Artikel 7 Abs. 4 der Trinkwasserrichtlinie ein harmonisiertes Verfahren festgesetzt werden, Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass alle geeigneten Maßnahmen getroffen werden, um die Bleikonzentration in Wasser für den menschlichen Gebrauch innerhalb des Zeitraums, der zur Erreichung des Grenzwertes erforderlich ist, so weit wie möglich zu reduzieren. Maßnahmen zur Erreichung dieses Wertes sind schrittweise und vorrangig dort durchzuführen, wo die Bleikonzentration in Wasser für den menschlichen Gebrauch am höchsten ist |
5 |
Cadmium |
0,005 |
Einschließlich der bei Stagnation von Wasser in Rohren aufgenommenen Cadmiumverbindungen |
6 |
Epichlorhydrin |
0,0001 |
Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomer-konzentration im Wasser, berechnet auf Grund der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der angewandten Polymerdosis |
7 |
Kupfer |
2 |
Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchentliche Wasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative Probe; hierfür soll nach Artikel 7 Abs. 4 der Trinkwasserrichtlinie ein harmonisiertes Verfahren festgesetzt werden, Die Untersuchung im Rahmen der Überwachung nach § 19 Abs. 7 ist nur dann erforderlich, wenn der pH-Wert im Versor-gungsgebiet kleiner als 7,4 ist |
8 |
Nickel |
0,02 |
Grundlage ist eine für die durchschnittliche wö-chentliche Wasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative Probe; hierfür soll nach Artikel 7 Abs. 4 der Trinkwasserrichtlinie ein harmonisiertes Verfahren festgesetzt werden |
9 |
Nitrit |
0,5 |
Die Summe aus Nitratkonzentration in mg/L geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/L geteilt durch 3 darf nicht höher als 1 mg/L sein. Am Ausgang des Wasserwerks darf der Wert von 0,1 mg/L für Nitrit nicht überschritten werden |
10 |
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe |
0,0001 |
Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten nachfolgenden Stoffe: Benzo-(b)-fluoran-then, Benzo-(k)-fluoranthen, Benzo-(ghi)-perylen und Indeno-(1,2,3-cd)-pyren |
11 |
Trihalogenmethane |
0,05 |
Summe der am Zapfbahn des Verbrauchers nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Redaktions-Produkte, die bei der Desinfektion oder Oxidation des Wassers entstehen: Trichlormethan (Chloroform), Bromdichlormethan, Dibromchlormethan und Tribrommethan (Bromoform), eine Untersuchung im Versorgungsnetz ist nicht erforderlich, wenn am Ausgang des Wasserwerks der Wert von 0,01 mg/L nicht überschritten wird |
12 |
Vinylchlorid |
0,0005 |
Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomer-konzentration im Wasser, berechnet auf Grund der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der angewandten Polymerdosis |
Indikatorparameter
Lfd. Nr. |
Parameter |
Einheit, als |
Grenzwert, Anforderung |
Bemerkungen |
1 |
Aluminium |
mg/L |
0,2 |
|
2 |
Ammonium |
mg/L |
0,5 |
Geogen bedingte Überschreitungen bleiben bis zu einem Grenzwert von 30 mg/L außer Betracht. Die Ursache einer plötzlichen oder kontinuierlichen Erhöhung der üblicherweise gemessenen Konzentration ist zu untersuchen |
3 |
Chlorid |
mg/L |
250 |
Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkung 1) |
4 |
Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) |
Anzahl/ 100 mL |
0 |
Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn das Wasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird. Wird dieser Grenzwert nicht eingehalten, veranlasst die zuständige Behörde Nachforschungen im Versorgungssystem, um sicherzustellen, dass keine Gefährdung der menschlichen Gesundheit auf Grund eines Auftretens krankheitserregender Mikroorganismen, z. B. Cryptosporidium, besteht. Über das Ergebnis dieser Nachforschungen unterrichtet die zuständige Behörde über die zuständige oberste Landesbehörde das Bundesministerium für Gesundheit |
5 |
Eisen |
mg/L |
0,2 |
Geogen bedingte Überschreitungen bleiben bei Anlagen mit einer Abgabe von bis zu 1000 m³ im Jahr bis zu 0,5 mg/L außer Betracht |
6 |
Färbung (spektraler Absorptionskoeffizient HG 436 nm) |
|
0,5 |
Bestimmung des spektralen Absorptionskoeffizienten mit Spektralphotometer oder Filterphotometer |
7 |
Geruchsschwellenwert |
|
2 bei 12 °C 3 bei 25 °C |
Stufenweise Verdünnung mit geruchsfreiem Wasser und Prüfung auf Geruch |
8 |
Geschmack |
|
für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung |
|
9 |
Koloniezahl bei 22 °C |
|
ohne anormale Veränderung |
Bei der Anwendung des Verfahrens nach Anlage 1 Nr. 5 TrinkwV a. F. gelten folgende Grenzwerte: 100/mL am Zapfhahn des Verbrauchers, 20/mL unmittelbar nach Abschluss der Aufbereitung im desinfizierten Wasser; 1000/mL bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 Buchstabe b sowie in Tanks von Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen. Bei Anwendung anderer Verfahren ist das Verfahren nach Anlage 1 Nr. 5 TrinkwV a. F. für die Dauer von mindestens einem Jahr parallel zu verwenden, um entsprechende Vergleichswerte zu erzielen. Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage hat unabhängig vom angewandten Verfahren einen plötzlichen oder kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden |
10 |
Koloniezahl bei 36 °C |
|
ohne anormale Veränderung |
Bei der Anwendung des Verfahrens nach Anlage 1 Nr. 5 TrinkwV a. F. gilt der Grenzwert von 100/mL. Bei Anwendung anderer Verfahren ist das Verfahren nach Anlage 1 Nr. 5 TrinkwV a. F. für die Dauer von mindestens einem Jahr parallel zu verwenden, um entsprechende Vergleichswerte zu erzielen. Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage hat unabhängig vom angewandten Verfahren einen plötzlichen oder kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden |
11 |
Elektrische Leitfähigkeit |
µS/cm |
2500 bei 20 °C |
Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkung 1) |
12 |
Mangan |
mg/L |
0,05 |
Geogen bedingte Überschreitungen bleiben bei Anlagen mit einer Abgabe von bis zu 1000 m³ im Jahr bis zu einem Grenzwert von 0,2 mg/L außer Betracht |
13 |
Natrium |
mg/L |
200 |
|
14 |
Organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) |
|
ohne anormale Veränderung |
|
15 |
Oxidierbarkeit |
mg/L O2 |
5 |
Dieser Parameter braucht nicht bestimmt zu werden, wenn der Parameter TOC analysiert wird |
16 |
Sulfat |
mg/L |
240 |
Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkung 1). Geogen bedingte Überschreitungen bleiben bis zu einem Grenzwert von 500 mg/L außer Betracht |
17 |
Trübung |
nephelometrisehe Trübungseinheiten (NTU) |
1,0 |
Der Grenzwert gilt am Ausgang des Wasserwerks. Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage hat einen plötzlichen oder kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zuständigen Behörde zu meiden |
18 |
Wasserstoff- ionenkonzentration(pH-Wert) |
pH-Einheiten |
> 6,5 und < 9,5 |
Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkung 1). Die berechnete Calcitlösekapazität am Ausgang des Wasserwerks darf 5 mg/1 CaCO3 nicht überschreiten; diese Forderung gilt als erfüllt, wenn der pH-Wert am Wasserwerksausgang > 7,7 ist. Bei der Mischung von Wasser aus zwei oder mehr Wasserwerken darf die Calcitlösekapazität im Verteilungsnetz den Wert von 10 mg/L nicht überschreiten. Für in Flaschen oder Behältnisse abgefülltes Wasser kann der Mindestwert auf 4,5 pH-Einheiten herabgesetzt werden. Für in Flaschen oder Behältnisse abgefülltes Wasser, das von Natur aus kohlensäurehaltig ist oder das mit Kohlensäure versetzt wurde, kann der Mindestwert niedriger sein |
19 |
Tritium |
Bq/L |
100 |
Anmerkungen 2 und 3 |
20 |
Gesamtrichtdosis |
mSv/Jahr |
0,1 |
Anmerkungen 2 bis 4 |
Anmerkung 1: Die entsprechende Beurteilung, insbesondere zur Auswahl geeigneter Materialien im Sinne von § 17 Abs. 1, erfolgt nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik.
Anmerkung 2: Die Kontrollhäufigkeit, die Kontrollmethoden und die relevantesten Überwachungsstandorte werden zu einem späteren Zeitpunkt gemäß dem nach Artikel 12 der Trinkwasserrichtlinie festgesetzten Verfahren festgelegt.
Anmerkung 3: Die zuständige Behörde ist nicht verpflichtet, eine Überwachung von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Hinblick auf Tritium oder der Radioaktivität zur Festlegung der Gesamtrichtdosis durchzuführen, wenn sie auf der Grundlage anderer durchgeführter Überwachungen davon überzeugt ist, dass der Wert für Tritium bzw. der berechnete Gesamtrichtwert deutlich unter dem Parameterwert liegt. In diesem Fall teilt sie dem Bundesministerium für Gesundheit über die zuständige oberste Landesbehörde die Gründe für ihren Beschluss und die Ergebnisse dieser anderen Überwachungen mit.
Anmerkung 4: Mit Ausnahme von Tritium, Kalium ‑ 40, Radon und Radonzerfallsprodukten.
Grenzwerte der wichtigsten Desinfektionsmittel
Stoffname |
Grenzwert nach Aufbereitung (mg/L)* |
Zu beachtende Reaktionsprodukte* |
Calciumhypochlorit (als Chlor) |
mindestens 0,10 höchstens 0,30** |
Trihalogenmethane |
Chlor |
mindestens 0,10 höchstens 0,30** |
Trihalogenmethane |
Chlordioxid |
mindestens 0,05 höchstens 0,20 |
Trihalogenmethane |
Natriumhypochlorit (als Chlor) |
mindestens 0,10 höchstens 0,30** |
Trihalogenmethane, Bromat |
Ozon |
0,05 |
Trihalogenmethane, Bromat |
*) siehe Text unten
**) Gehalte bis zu 0,6 mg/L Chlor nach der Aufbereitung bleiben außer Betracht, wenn anders die Desinfektion nicht gewährleistet werden kann.
Die Grenzwerte zu den Desinfektionsmitteln sind im Gegensatz zur alten Trinkwasserverordnung nicht mehr im Verordnungstext enthalten. Sie wurden im Bundesgesundheitsblatt Ausgabe 10/2002 erstmals veröffentlicht und werden auf der folgenden Internetseite http://www.umweltbundesamt.de/wasser/themen/downloads/trinkwasser/trink11.pdf ständig aktualisiert und fortgeschrieben. Auf dieser Internetseite werden auch die für die Wasserwerke wichtigen zulässigen Zugabemengen genannt. Der Begriff „Grenzwert nach Aufbereitung“ hat bei vielen zu Irritationen geführt. In der alten Trinkwasserverordnung hieß es noch „nach abgeschlossener Aufbereitung“. So entstand beispielsweise beim Chlor jetzt der Eindruck, als müsse beim letzten Verbraucher am letzten Wasserhahn noch mindestens 0,10 mg/L Chlor nachgewiesen werden, da dieser ja auch nach der Aufbereitung liegt. Dies ist jedoch in der Praxis unmöglich, da Chlor durch verschiedene Prozesse im Verlaufe des Verteilungsnetzes verloren geht. Wollte man die genannten 0,10 mg/L am letzten Wasserhahn gewährleisten, müsste man am Ausgang des Wasserwerks häufig einen unzulässig hohen Chlorgehalt aufrechterhalten. Und das kann nicht Sinn der Trinkwasserverordnung mit ihrem Minimierungsgebot für zugegebene Stoffe sein. Denn die Desinfektion soll ja nicht erst im Verteilungsnetz stattfinden, sondern bereits abgeschlossen sein, wenn das aufbereitete Trinkwasser das Wasserwerk verlässt und den ersten Verbraucher erreicht.
Bei der Zugabe der oben genannten Desinfektionsmittel können Reaktionsprodukte im Trinkwasser entstehen. Deshalb müssen die entsprechenden Grenzwerte für die Reaktionsprodukte ebenfalls eingehalten werden. Eine moderne Alternative für die Zugabe der genannten Chemikalien ist die Verwendung von UV-Desinfektionsanlagen (UV bedeutet: Ultraviolettes Licht). Zuvor muss aber das Wasser geprüft werden, ob es überhaupt für die UV-Desinfektion geeignet ist. Ansonsten müsste es zuvor entsprechend aufbereitet werden. Noch neuer sind Ultrafiltrationsanlagen, die sogar Bakterien aus dem Wasser herausfiltern. Diese Anlagen benötigen aber oft eine Voraufbereitung, um die feinen Filterporen nicht zu schnell zuzusetzen.
Prinzipiell muss gesagt werden, dass alle Desinfektionsverfahren ihre Vor- und Nachteile haben. Deshalb ist es dringend empfehlenswert, vor der Auswahl eines geeigneten Verfahrens zu prüfen, wie die örtlichen Gegebenheiten sind. Es muss weiterhin erwähnt werden, dass der geplante Einbau solcher Anlagen dem Gesundheitsamt gemeldet werden muss, und zwar vor dem Einbau und nicht erst hinterher, damit das Gesundheitsamt gegebenenfalls einschreiten kann, wenn hier fachliche Fehler oder falsche Einschätzungen vorliegen.
Die Information der Verbraucher ist im nachfolgend auszugsweise zitierten § 21 der Trinkwasserverordnung geregelt.
§ 21 TrinkwV 2001 Information der Verbraucher und Berichtspflichten (Auszug)
(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b (öffentliche Wasserversorger und Einzelwasserversorger; Anm. des Autors) haben den Verbraucher durch geeignetes und aktuelles Informationsmaterial über die Qualität des ihm zur Verfügung gestellten Wassers für den menschlichen Gebrauch auf der Basis der Untersuchungsergebnisse nach § 14 zu informieren. Dazu gehören auch Angaben über die verwendeten Aufbereitungsstoffe und Angaben, die für die Auswahl geeigneter Materialien für die Hausinstallation nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich sind. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe c (Betreiber der Hausinstallation; Anm. des Autors) haben die ihnen nach Satz 1 zugegangenen Informationen allen Verbrauchern (z. B. in Mietwohnungen; Anm. des Autors) in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben.
Information über die Wasserqualität
Wie dieser Paragraf im Einzelfall umgesetzt wird, kann je nach den örtlichen Gegebenheiten sehr unterschiedlich sein. Bei öffentlichen Wasserversorgern werden die Untersuchungsergebnisse häufig im Gemeindeblatt abgedruckt. Bei anderen wiederum werden sie im Rathaus ausgehängt oder sie können in den zuständigen Ämtern eingesehen werden. In zunehmendem Maße kann man die Angaben auch im Internet finden.
Wichtig ist in diesem Paragrafen, dass auch die Betreiber der Hausinstallationen (z. B. die Vermieter) ihre Verbraucher (z. B. die Mieter) informieren müssen. Dies betrifft vor allem auch die Häuser, in denen die öffentliche Wasserqualität durch hausinterne Aufbereitungsanlagen verändert wird (z. B. Enthärtungs- oder Phosphatdosieranlagen).
Zu diesen Angaben gehören nicht nur die Angaben gemäß der Trinkwasserverordnung sondern auch einmal im Jahr die Angabe des Härtebereichs nach dem Waschmittelgesetz.
Angaben für die Auswahl geeigneter Materialien
Während die Informationspflichten zu den Angaben über die Trinkwasserqualität meistens funktionieren, zumindest bei den öffentlichen Wasserversorgern, sieht man Angaben für die Auswahl geeigneter Materialien beim Bau von Hausinstallationen wesentlich seltener. Selbst mancher Architekt und mancher Installationsbetrieb orientiert sich bei der Auswahl der Materialien nicht an der örtlichen Wasserzusammensetzung sondern entscheidet sich für Materialien, mit denen er anderen Orts bereits gute Erfahrungen gemacht hat.
Dieser Punkt ist aber wichtig, da Trinkwasser als unser wichtigstes Lebensmittel bis zum Zapfhahn beim Verbraucher keine unzulässigen Qualitätseinbußen erleiden darf. Auf dem Weg dorthin sollte das Trinkwasser also nur mit solchen Materialien in Berührung kommen, die weder Stoffe an das Wasser abgeben noch das Wachstum von Mikroorganismen fördern. Weiterhin sollten zwischen den Rohrinnenwandungen und dem darin fließenden Trinkwasser keine Wechselwirkungen stattfinden, die Korrosionsschäden hervorrufen.
Bei metallischen Werkstoffen ist für die Auswahl eine repräsentative Analyse des Trinkwassers an der Stelle erforderlich, an der der Werkstoff verwendet werden soll. Bestehen Zweifel, ob die Wasseruntersuchungen des Wasserversorgungsunternehmens repräsentativ für den geplanten Einsatzort der Materialien sind oder sind keinerlei Angaben hierzu vorhanden, so sollten Einzelprüfungen nach DIN EN 12502, Teil 1 – 5 und DIN 50930, Teil 6 durchgeführt werden.
Bei dieser Einzelprüfung müssten wenigstens folgende Untersuchungsparameter berücksichtigt werden: Wassertemperatur, pH-Wert, TOC, Säurekapazität bis pH 4,3, Basekapazität bis pH 8,2, Calcium, Hydrogencarbonat, Chlorid, Nitrat, Sulfat, Sauerstoff und die Korrosionswahrscheinlichkeitsfaktoren S1, S2 und S3. Anhand dieser Untersuchungsergebnisse kann ein qualifiziertes Untersuchungslaboratorium abschätzen, bei welcher Wasserzusammensetzung bei welchen metallischen Werkstoffen für die Hausinstallation mit einer erhöhten Korrosionswahrscheinlichkeit gerechnet werden muss.
Soll für die Innensanierung von Trinkwasser führenden Rohrleitungen oder die Beschichtung von Trinkwasserbehältern Epoxidharz verwendet werden, sollte die Epoxidharz-Leitlinie des Umweltbundesamtes (UBA) beachtet werden. Sie stellt den derzeitigen Stand von Wissenschaft und Technik für die Bedingungen dar, unter denen Werkstoffe und Materialien aus Epoxidharzen für die Aufbereitung und Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch den Anforderungen des § 17 Abs. 1 der TrinkwV 2001 entsprechen.
Veränderung der Wasserqualität in der Hausinstallation
Die Meinung, man könne das Wasser aus dem Zapfhahn nicht trinken, ist heute weit verbreitet. Häufig spielen dabei relativ hohe Kaltwassertemperaturen, Geruchs- und Geschmacksbeeinträchtigungen, Eintrübungen, Verfärbungen, Rückstände an und in den Strahlreglern, an Duschköpfen, in Toilettenspülkästen, in Waschbecken oder an Armaturen eine Rolle. Der unbedarfte und fachlich unerfahrene Verbraucher macht in aller Regel für diese Missstände zunächst einmal den öffentlichen Wasserversorger verantwortlich.
Selbstverständlich kann es auch einmal zu Mängeln in der öffentlichen Wasserversorgung kommen. Die weitaus meisten der oben angesprochenen Missstände sind jedoch auf nachteilige Veränderungen der Wasserqualität innerhalb der Hausinstallation von der Übergabestelle in der Nähe des Wasserzählers bis zu den Zapfhähnen in den Wohnungen zurückzuführen. So mancher Verbraucher würde sich wundern, wie gut das öffentliche Trinkwasser in der Nähe des Wasserzählers an der Übergabestelle in die Hausinstallation im Vergleich zu den Zapfhähnen in den oberen Stockwerken schmeckt.
Je nach den verwendeten Materialien und Betriebsbedingungen können die Ursachen und deren Behebung sehr komplex sein. Hier kommt man häufig nicht ohne die Hilfe qualifizierter Untersuchungsinstitute oder Laboratorien aus. Mit diesen müssten die erforderlichen Untersuchungsumfänge geklärt und festgelegt werden.
Bereits bei der Bauplanung kann man durch die Berücksichtigung geeigneter Werkstoffe und Betriebsbedingungen viele spätere Mängel bei der Trinkwasserqualität im Haus vermeiden. Die planenden Architekten und die ausführenden Installateure müssen sich aber in der Materie auskennen. Das Umweltbundesamt (UBA) hat zum Thema Hausinstallationen eine sehr interessante Broschüre (UBA-Broschüre für Hausinstallationen) herausgegeben. Ihre Lektüre kann jedem am Trinkwasser Interessierten nur empfohlen werden.
Im Jahre 1976 ereignete sich in einem Hotel in Philadelphia, USA, eine Epidemie durch eine rätselhafte Lungenentzündung. Von den etwa 4000 Teilnehmern einer Großveranstaltung erkrankten rund 220 Personen, von denen 34 verstarben. Als man die Ursache der Epidemie erkannte, gab man dem dafür verantwortlichen Bakterium nach der Veranstaltung, dem Mitgliederkreis und dem Erkrankungsbild den Namen Legionella pneumophila. Inzwischen geht man davon aus, dass recht viele Menschen an Legionellen erkranken und zum Teil auch sterben. Da die Krankheit nicht leicht zu erkennen ist, bleibt sie oft unbemerkt oder wird falsch diagnostiziert.
Eine der Hauptquellen der Legionellen sind die Warmwasserbereiche in den Hausinstallationen. Die optimale Vermehrungstemperatur liegt bei etwa 35 bis 42 °C, allgemein bei etwa 30 bis 45 °C. Kommen dann in den Hausinstallationen noch genügend organische und mineralische Nährstoffe (Biofilme, Verkrustungen, Sedimente in Warmwasserbereitern, Weichmacher und Lösemittel in Kunststoffen, Amöben usw.) vor, dann können sich diese Bakterien innerhalb weniger Tage vom einzelnen Bakterium bis zu mehreren Millionen vermehren. Die Verdoppelungsraten betragen dann bei optimalen Bedingungen etwa drei bis vier Stunden. In der Natur kommen die Legionellen nur in sehr geringen Konzentrationen in Flüssen, Bächen, Seen, Teichen, feuchter Erde und im Grundwasser vor. Sie gelangen daher auch über das Trinkwasser, das nie völlig bakterienfrei ist, in die Hausinstallationen. Wenn die Legionellen getrunken werden, sind sie in gesundheitlicher Hinsicht völlig harmlos, da sie mit der übrigen Nahrung verdaut werden. Gefährlich werden sie erst, wenn sie in größerer Menge über lungengängige Aerosole (Wassertröpfchen kleiner als 0,005 mm) eingeatmet werden. Dies kommt vor allem bei Duschen und Warmsprudelbecken, sogenannten Whirlpools, oder raumlufttechnischen Anlagen vor. Man geht davon aus, dass ab etwa 10.000 koloniebildenden Einheiten (KBE) pro 100 Milliliter ein Infektionsrisiko besteht.
Ein- bis Zweifamilienhäuser sind weniger betroffen als größere Gebäudekomplexe mit zentralen Warmwasserbereitern und langen Stillstandszeiten. Die neue Trinkwasserverordnung behandelt nun erstmalig die Legionellen. In die Überwachung einbezogen werden vor allem Gebäude mit öffentlichem Zugang, insbesondere Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Schulen, Kindertagesstätten, Wohnheime, Gaststätten mit Fremdenzimmern und Hotels. Ein besonderes Augenmerk wird dabei auf die Duschbereiche gelegt.
Wurden in einer Hausinstallation erhöhte Legionellengehalte festgestellt, wird eine Sanierung fällig. Die wirkungsvollste Sanierungsmethode ist dabei das Aufheizen des Warmwasserbereiters auf deutlich über 70 °C. Anschließend wird an jedem Zapfhahn das mindestens 70 °C heiße Wasser wenigstens 3 Minuten ablaufen gelassen. Eine chemische Sanierung mit Chlor, Ozon, Wasserstoffperoxid, Silber und andere Methoden sind zwar bei Einzelbakterien ebenfalls sehr wirkungsvoll, wenn aber Biofilme, Verkrustungen besiedelte Duschschläuche oder Duschköpfe im Spiel sind, nimmt deren Wirksamkeit sehr schnell ab.
Wegen der Möglichkeit einer thermischen Sanierung bei hohen Legionellenkonzentrationen sollten die Leitungsrohre der Hausinstallationen die erforderlichen hohen Temperaturen auch wiederholt aushalten können. Entsprechende Werkstoffe sind daher bei der Auswahl der Installationsmaterialien zu berücksichtigen.
Wenn dies noch nicht geschehen ist, kontrollieren zurzeit die Gesundheitsämter vor allem die genannten Gebäude mit öffentlichem Zugang oder sie veranlassen dort entsprechende Untersuchungen. Wertvolle Informationen über den Umgang mit Legionellen geben oft auch die Institute und Laboratorien, die solche Untersuchungen durchführen.
Auswahl geeigneter Untersuchungslaboratorien
Wollen Sie wissen, ob die in Ihrer Hausinstallation verwendeten Werkstoffe einer erhöhten Korrosionswahrscheinlichkeit ausgesetzt sind, oder planen Sie einen Neubau und wollen diesem möglichen Problem gleich von vornherein aus dem Weg gehen und Sie erhalten von Ihrem Wasserversorger hierzu keine Angaben, dann sollten Sie Ihr Wasser untersuchen lassen. Gleiches sollten Sie tun, wenn Sie ein sonstiges Problem mit Ihrem Trinkwasser drückt.
Doch wo finde ich ein geeignetes Untersuchungslaboratorium? Die Laboratorien sollten nach der jeweiligen Landesliste für offizielle Trinkwasseruntersuchungen nach der Trinkwasserverordnung zugelassen sein. Sind sie das nicht, sollten sie wenigstens zertifizierte Probenehmer und Kontakt zu zugelassenen Laboratorien haben. Es muss gewährleistet sein, dass vor allem mikrobiologische Proben spätestens 24 Stunden nach der Probenahme im zugelassenen Labor angesetzt werden.
Wenn Sie auf anderem Weg kein geeignetes Laboratorium finden, erkundigen Sie sich bei Ihrem öffentlichen Wasserversorgungsunternehmen. Dieses muss das abgegebene Trinkwasser nämlich regelmäßig durch ein zugelassenes Laboratorium untersuchen lassen. Dann dürfte die regionale Nähe vor allem in Problem- und Notfällen gewährleistet sein.
Die deutsche Trinkwasserverordnung im Internet
Das Internet ist inzwischen in vielen Bereichen kommerzialisiert. Um eine aktuelle oder, wie der Jurist so schön sagt, „konsolidierte“ Fassung der Trinkwasserverordnung von 2001 kostenlos einzusehen, sollten Sie die Internetseite http://www.Gesetze-im-Internet.de aufsuchen. Dort suchen Sie unter der Rubrik „Gesetze/Verordnungen“ im alphabetischen Suchverzeichnis „T“ nach der „TrinkwV 2001“ (nur zum Ansehen). Klicken Sie dann ggf. auf „PDF“ und laden Sie den aktuellen Text über die Schaltfläche „Kopie speichern“ in Ihrem PDF-Lese-Programm herunter.
Um eine aktuelle Liste der in Deutschland nach § 11 der Trinkwasserverordnung zugelassenen Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren zu erhalten, wählen Sie bitte die folgende Internetseite mit der Liste der zugelassenen Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren. Auch hier können Sie die PDF-Datei über die Schaltfläche „Kopie speichern“ in Ihrem PDF-Lese-Programm herunterladen. Eine sehr interessante Broschüre (UBA-Broschüre für Hausinstallationen) stammt ebenfalls vom Umweltbundesamt. Hier geht es im Wesentlichen um Punkte, die Hauseigentümer und Mieter beachten sollten, um die Bestimmungen der Trinkwasserverordnung in ihrem Verantwortungsbereich einzuhalten.